Verkehrsrecht

Im Interesse zügiger Bearbeitung Ihrer Angelegenheit sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen; beachten Sie daher bitte folgende Hinweise:

  • Sie erleichtern und beschleunigen die Bearbeitung, wenn Sie benötigte Informationen und Unterlagen bereits zum Erstgespräch mitbringen oder bereits vorher einreichen. Um Ihnen einen Überblick über die erforderlichen Angaben zu verschaffen, finden Sie unten einen Fragebogen für Anspruchsteller, wobei selbstverständlich nicht in jedem Fall alle Angaben notwendig sind. Sie können den Fragebogen als Grundlage für eine Gesprächsvorbereitung verwenden, i. ü. erörtern wir den Sachverhalt natürlich mit Ihnen im Einzelnen.
  • Zur Vorlage bei Versicherungen/Behörden benötigen wir eine schriftliche Vollmacht sowie ggf. zur Einholung von ärztlichen Auskünften eine Schweigepflichtentbindungserklärung. Sie finden auch diese Vordrucke unten und können Sie ggf. vorbereitet zum Termin mitbringen.
  • Teilen Sie bitte Änderungen Ihrer Anschrift oder sonstigen persönlichen Daten während der Bearbeitung der Angelegenheit bitte unbedingt umgehend mit; anderenfalls kann sich die Bearbeitung verzögern, zudem müssen Sie mit zusätzlichen Kosten, z. B. für Postrückläufer und Anschriftenermittlung etc. rechnen.
  • Sollten Ihnen unmittelbar (d. h. nicht durch uns) Schriftstücke zugehen, die die Angelegenheit im Rahmen des uns erteilten Auftrags betreffen, insbesondere Zustellungen durch eine Behörde oder ein Gericht, Schreiben einer beteiligten Versicherung etc. informieren Sie uns bitte unverzüglich und reichen Sie die Unterlagen her.
  • Ist das geschädigte Fahrzeug finanziert (Leasing, Ratenkredit etc.), benötige ich auch alle Informationen über die Abwicklung mit dem Finanzierungsunternehmen, sofern der mir erteilte Auftrag sich hierauf nicht erstreckt. Dies gilt in gleicher Weise bei Inanspruchnahme einer Kaskoversicherung o.ä. (ADAC, Schutzbriefe etc.).
  • Die Vergütung für meine Tätigkeit ist im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geregelt; eine Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung ist gem. § 49b Abs. 1 RVG grundsätzlich unzulässig.
  • Ich weise gem. § 49b BRAO (Bundesrechtsanwaltsordung) darauf hin, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, soweit sich der Auftrag auf die Geltendmachung oder Abwehr von Zahlungsansprüchen bezieht.

Vordrucke: