Provida Geschwindigkeitsmessungen unverwertbar wegen fehlerhafter Archivierung

In einem Bußgeldverfahren wurde dem Betroffenen eine fahrverbotsrelevante Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Die Messung erfolgte mittels Provida 2000 modular durch Nachfahren. Ein privates Sachverständigengutachten stellte fest, dass in der Videoaufzeichnung eine Abstandsverringerung festzustellen war, so dass eine Überschreitung nicht im vorgeworfenen Umfang nachzuweisen sei.

Das Gericht holte daraufhin ein gerichtliches Sachverständigengutachten ein, das nicht nur die – unzulässige – Abstandsverringerung bestätigte sondern zusätzlich feststellte, dass das vorhandene Videomaterial für eine Korrekturrechnung unbrauchbar ist. Zum einen, weil aufgrund des Abstands und der geringen Fahrzeuggröße in der Abbildung überproportional hohe Fehler auftreten können. Zum anderen weil die Archivierung des Videomaterials nicht entsprechend der Gebrauchsanweisung erfolgte und damit bei einer Abstandsverringerung eine seriöse Korrekturberechnung nicht möglich ist. Der Sachverständige, dem lediglich eine digitale Aufzeichnung auf CD/DVD im vob-Format zur Verfügung stand, erhielt auf Nachfrage nach der Originalaufzeichnung durch die zuständige Polizeidienststelle die Auskunft, dass die Originalaufzeichnungen von der MiniDV auf einen DVD-Recorder gespielt werden, um diese dann auf eine DVD oder CD zu spielen und zu archivieren. Eine Archivierung auf einem Videoband sei technisch nicht mehr möglich.

Die Gebrauchsanweisung des Messsystems schreibt allerdings ausdrücklich vor, dass die Archivierung der jeweiligen Messung nur auf dem Originalband mit entsprechender Kennzeichnung oder durch Kopieren der relevanten Sequenz auf ein Archivband zulässig ist. Bei der Archivierung auf einem Archivband muss das Videoformat des Archivbands mit dem Videoformat des Originalbands identisch sein.

Bewertung:

Nichts davon ist bei der Vorgehensweise der Messbeamten gegeben, die kopierte Videoaufzeichnung dürfte daher als Beweismittel unbrauchbar sein. Jedenfalls liegt kein standardisiertes Messverfahren vor, so dass das Gericht eine etwaige Überzeugungsbildung aufgrund der Videoaufzeichnung detailliert begründen muss und in aller Regel ohne Sachverständigengutachten nicht zu einer Verurteilung gelangen kann.

Es ist anzunehmen, dass die Verfahrensweise der Archivierung sich nicht auf die Polizeidienststelle dieses Falls beschränkt sondern bei diesem und möglichweise anderen Messverfahren mit Videobandaufzeichnung in gleicher Weise eine unzulässige Archivierung erfolgt, was diese Aufzeichnungen entweder unverwertbar macht oder jedenfalls die Beweiskraft erheblich mindert.