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Aktuelle News
Urteil des BGH zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem Riester Altersvorsorgevertrag
Der BGH hat mit Urteil vom 21. November 2023 über eine Klausel zu Abschluss – und Vermittlungskosten in einem Riester Altersvorsorgevertrag für den Fall der Vereinbarung einer anschließenden Leibrente entschieden. Er hat dabei die in den Bedingungen vereinbarte Regelung „im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer gegebenenfalls Abschluss – und/oder Vermittlungskosten belastet.“ als AGB angesehen und wegen Unklarheit als unwirksam beurteilt.
Die Entscheidung dürfte über den konkreten Fall hinaus in den Grundlagen des Urteils verallgemeinerungsfähig sein und daher auch für andere vergleichbare Fälle und Klauseln anwendbar sein. Geltend gemachte Ansprüche bzw. verrechnete Beträge wären dann unbegründet und könnten zurückverlangt werden.
Urteil zur Endgerätewahlfreiheit bei einem Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung
Urteil zur Endgerätewahlfreiheit bei einem Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, die eine mobile Nutzung mit kabelgebundenen Geräten verbietet (z. B. stationären LTE-Routern), ist unwirksam. Die in der in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2015/2120 festgelegte Endgerätewahlfreiheit kann nicht wirksam ausgeschlossen werden. Es kommt auch nicht darauf an, auf welche technische Weise der Internetzugang realisiert wird. Der Nutzer kann grundsätzlich unter den verfügbaren Endgeräten frei auswählen.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 04.05.2023
Urteil des Bundesgerichtshofs v. 04.05.2023, Az. III ZR 88/22
Die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr in AGB eines Maklervertrags
Die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr in AGB eines Maklervertrags ist unwirksam! So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. April 2023, Az. I ZR 113/22, entschieden. Dies gilt auch dann, wenn die Reservierungsgebühr in einem gesonderten Dokument zeitlich nach Abschluss des Maklervertrags vereinbart wird. Es handelt sich um eine den Maklervertrag ergänzende Vereinbarung, die den Kunden des Maklers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Der Kunde des Maklers hat daher Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Reservierungsgebühr.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 070/2023 vom 20.04.2023
Das ab 01.04.2023 in Kraft tretende Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften muss vom Notar kontrolliert werden
Das ab 01.04.2023 in Kraft tretende Barzahlungsverbot (§ 16a GWG) bei Immobiliengeschäften muss vom Notar kontrolliert werden. Dazu muss die unbare Leistung des Kaufpreises durch die Vertragsbeteiligten dem Notar gegenüber nachgewiesen werden. Dies kann z. B. durch Vorlage von Kontoauszügen, Bankbestätigung o. ä. geschehen. Solange die unbare Zahlung nicht nachgewiesen ist, darf der Notar den Umschreibungsantrag nicht stellen; zugleich ist eine Antragsstellung durch die Beteiligten selbst nicht mehr möglich. Im Falle barer Zahlung oder fehlenden Nachweises der unbaren Zahlung muss der Notar zudem eine Geldwäsche Verdachtsmeldung erstatten. Als bare Zahlung gilt die Zahlung mit Bargeld, aber auch Kryptowährungen, Gold, Platin oder Edelsteinen.