Auswirkungen der Corona-Pandemie als außergewöhnlicher Umstand?

Das Amtsgericht Hamburg hat am 17.02.2022 zum Aktenzeichen 32 C 261/21 entschieden, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen können und in den meisten Fällen auch werden, sodass dementsprechend eine pauschale Erstattung gem. der Fluggastrechteverordnung nicht geltend gemacht werden kann.

Dennoch entbindet dies die Fluglinie nicht von der Pflicht, zum konkreten Ausfall des betroffenen Fluges im Einzelnen vorzutragen. Zumindest müssen die jeweiligen staatlichen Reisebeschränkungen vorgetragen werden, denen die streitgegenständliche Flugverbindung unterfiel. Hierunter könnten beispielsweise behördliche Untersagungen von Flugverbindungen zählen.

Die Reduzierung des Flugplanes aufgrund der Pandemiesituation könnte zwar ebenfalls in Betracht kommen, doch müsste die Fluglinie hierfür die Kriterien benennen, nach denen die Streichungen vorgenommen worden sind.

Kommt die Fluglinie der ihr insoweit obliegeden Darlegungslast nicht nach, kann sie sich nicht pauschal auf die Einwendung der Corona-Pandemie als außergewöhnlichen Umstand berufen.

 

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