Achtung: Wegfall der Mitteilungsfiktion im Transparenzregister

Eintragungspflichten im Transparenzregister, das im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche der Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei juristischen Personen des Privatrechts und Personengesellschaften dient, bestanden bis 31.07.2021 nicht, wenn die einzutragenden Daten bereits aus öffentlichen Registern (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregiste, Vereinsregister) ersichtlich waren, so dass das Transparenzregister nur als Auffangregister diente. Diese Mitteilungsfiktion ist zum 01.08.2021 durch die Streichung der Mitteilungsfiktion in § 20 II GwG entfallen mit der Folge, dass alle Mitteilungspflichtigen die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aktiv im Transparenzregister einzutragen haben, diese Daten müssen auch aktuell gehalten werden.

Eine Ausnahme gilt lediglich für Vereine, für die eine Eintragung gem. § 20a GwG automatisch durch Übernahme der Daten aus dem Vereinsregister erfolgt. Allerdings müssen Veränderungen des Vorstands im Transparenzregister eingetragen werden, wenn eine entsprechende Eintragung nicht unverzüglich im Vereinsregister erfolgt, was erfahrungsgemäß nicht selten verabsäumt wird. Vereinen ist dringend zu empfehlen, künftig darauf zu achten, dass eine Veränderung des Vorstand umgehend im Vereinsregister angemeldet wird oder anderenfalls im Transparenzregister eingetragen wird.

Für das Nachholen bisher nicht erfolgter Meldungen gelten unterschiedliche Übergangsfristen, betroffene Vereinigungen sollten im Hinblick auf künftig drohende, erhebliche Bußgelder umgehend tätig werden und dafür Sorge tragen, dass die Verpflichtungen zur Eintragung im Transparenzregister auch künftig eingehalten werden.