Unzulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen

Der BGH hat in zwei Fällen (nach Anerkenntnis der beklagten Bank in einem dritten Fall, der damit nicht mehr zu entscheiden war) mit Urteilen vom 04.07.2017 entschieden, dass wie bei früheren Entscheidungen zu laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen, auch bei Unternehmerdarlehen die von den Banken verwendeten formulierten Vertragsbedingungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt unwirksam sind. Den Darlehensnehmern steht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Bearbeitungsgebühren zu.

Zur Verjährung des Rückzahlungsanspruchs gelten nach den Entscheidungen des BGH die Grundsätze wie bereits in den Entscheidungen zu Verbraucherdarlehen aufgestellt, d. h. die Erhebung einer zur Vermeidung des Verjährungseintritts erforderlichen Klage wäre spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 zumutbar gewesen. Das bedeutet im Ergebnis, dass Rückzahlungsansprüche, die in 2013 oder früher entstanden sind, der Einrede der Verjährung ausgesetzt sind, sofern nicht durch Verhandlungen o. ä. eine Hemmung der Verjährung herbeigeführt wurde. Soweit Bearbeitungsgebühren seit 01.01.2014 gezahlt wurden, muss bis Ablauf des Jahres 2017 für im Jahr 2014 entstandene  Ansprüche durch gerichtliche oder andere geeignete Maßnahmen der Verjährungseintritt verhindert werden. Es ist davon auszugehen, dass seitens der Banken wie bei den Verbraucherdarlehen versucht wird, möglichst einen Verjährungseintritt zu erreichen und behauptet wird, es gebe Besonderheiten, so dass die BGH-Entscheidungen nicht einschlägig seien.

Wir beraten Sie gerne und nehmen die notwendige Einzelfallprüfung hinsichtlich der Anwendung der BGH-Entscheidungen auf Ihre Situation vor und vertreten Sie ggf. auch bei der Durchsetzung bestehender Ansprüche.

Pressemitteilung des BGH 61/2017 – Verhandlungsankündigung

Pressemitteilung des BGH 104/2017 – Entscheidung

 

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