Die Fördekanzlei

Gruppenbild RAe Peter Kretzschmar Peter Gahbler Mirko Bach

Sie brauchen Rechtsberatung? Sie haben ein rechtliches Problem?

Wir helfen Ihnen gerne bei der Lösung, hier erhalten Sie weitere Informationen.
Wir begrüßen Sie herzlich auf unserer Homepage.
Die Fördekanzlei ist eine alteingesessene Rechtsanwalts- und Notarkanzlei mit moderner Technik im Herzen Eckernfördes. Seit nunmehr über 50 Jahren betreuen wir Bürger, Unternehmen, Kaufleute und Landwirte aus Eckernförde und der weiteren Umgebung, aber auch darüber hinaus. Kompetenz und schnelles Arbeiten zeichnen uns ebenso aus wie eine besondere Nähe zu unseren Mandanten. Wir sind für Sie da, informieren Sie sich hier und nehmen Sie mit uns Kontakt für ein persönliches Gespräch auf.

Aktuelle News

Geänderte Bürozeiten

Unsere Bürozeiten werden Freitags – zunächst – dahingehend geändert, dass das Büro ab 13 Uhr nur nach Vereinbarung zugänglich ist. Ohne vorherige Absprache können Sie uns also freitags ab 13 Uhr nicht persönlich erreichen. Unsere sonstige Erreichbarkeit bleibt hiervon unberührt. Wir bitten um Verständnis für die geringe Einschränkung der persönlichen Erreichbarkeit ohne vorherige Anmeldung.

Mein Justizpostfach: Sichere Kommunikation mit Justiz, Behörden, Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern

Briefumschlag Symbol

Mein Justizpostfach: Sichere Kommunikation mit Justiz, Behörden, Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern. Das Justizpostfach ermöglicht eine sichere, verschlüsselte Kommunikation mit Justiz, Behörden etc., ohne die Notwendigkeit einer eigenen elektronischen Signatur. Weitere Informationen hierzu finden sich in dem verlinkten Flyer sowie im Justizportal des Bundes und auf der Homepage des EGVP.

Selbstverständlich können Sie auch mit uns auf diesem Weg kommunizieren. Darüber hinaus stellen wir diverse weitere Wege zur Verfügung, zum Beispiel können Sie sich gerne per Email oder über die WebAkte, die ebenfalls einen sicheren verschlüsselten Weg darstellt, an uns wenden. Natürlich sind wir weiterhin auch persönlich, per Post, Telefon oder Fax erreichbar.

Urteil des BGH zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem Riester Altersvorsorgevertrag

Der BGH hat mit Urteil vom 21. November 2023 über eine Klausel zu Abschluss – und Vermittlungskosten in einem Riester Altersvorsorgevertrag für den Fall der Vereinbarung einer anschließenden Leibrente entschieden. Er hat dabei die in den Bedingungen vereinbarte Regelung „im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer gegebenenfalls Abschluss – und/oder Vermittlungskosten belastet.“ als AGB angesehen und wegen Unklarheit als unwirksam beurteilt.

Die Entscheidung dürfte über den konkreten Fall hinaus in den Grundlagen des Urteils verallgemeinerungsfähig sein und daher auch für andere vergleichbare Fälle und Klauseln anwendbar sein. Geltend gemachte Ansprüche bzw. verrechnete Beträge wären dann unbegründet und könnten zurückverlangt werden.

 

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 194/2023

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. XI ZR 290/22

Urteil zur Endgerätewahlfreiheit bei einem Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung

Urteil zur Endgerätewahlfreiheit bei einem Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung:

 

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, die eine mobile Nutzung mit kabelgebundenen Geräten verbietet (z. B. stationären LTE-Routern), ist unwirksam. Die in der in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2015/2120 festgelegte Endgerätewahlfreiheit kann nicht wirksam ausgeschlossen werden. Es kommt auch nicht darauf an, auf welche technische Weise der Internetzugang realisiert wird. Der Nutzer kann grundsätzlich unter den verfügbaren Endgeräten frei auswählen.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 04.05.2023

Urteil des Bundesgerichtshofs v. 04.05.2023, Az. III ZR 88/22

Die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr in AGB eines Maklervertrags

Die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr in AGB eines Maklervertrags ist unwirksam! So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. April 2023, Az. I ZR 113/22, entschieden. Dies gilt auch dann, wenn die Reservierungsgebühr in einem gesonderten Dokument zeitlich nach Abschluss des Maklervertrags vereinbart wird. Es handelt sich um eine den Maklervertrag ergänzende Vereinbarung, die den Kunden des Maklers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Der Kunde des Maklers hat daher Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Reservierungsgebühr.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 070/2023 vom 20.04.2023